Satzung für die Deutsche Vereinigung zur Bekämpfung der Viruskrankheiten e. V. - DVV - in der Fassung vom 26.09.2014

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
Der Verein führt den Namen „Deutsche Vereinigung zur Bekämpfung der Viruskrankheiten e.V. – DVV –“. Er hat seinen Sitz in Düsseldorf und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Düsseldorf eingetragen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Aufgaben
Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege auf dem Gebiet der Bekämpfung der Viruskrankheiten. Dies wird verwirklicht unter anderem durch folgende Tätigkeiten:
1. Forschungsarbeiten über Viruskrankheiten anregen und unterstützen,
2. Richtlinien, Empfehlungen, Leitlinien und gutachtliche Stellungnahmen zur Prävention, Erkennung, Bekämpfung und Diagnostik herausgeben,
3. Felduntersuchungen zur Klärung epidemiologischer und anderer Fragen bei Viruskrankheiten anregen und unterstützen, ggf. planen, durchführen und auswerten,
4. gemeinsam mit den Behörden der Länder und des Bundes bekannte virusdiagnostische Verfahren verbessern und neue Verfahren ausarbeiten,
5. Unterstützung des öffentlichen Gesundheitsdienstes, des Bundesministeriums für Gesundheit, der Bundesoberbehörden, insbesondere des Robert-Koch-Institutes, des Bundesinstitutes für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel (Paul-Ehrlich-Institut) sowie Unterstüzung ausländischer und internationaler Organisationen in Fragen von Infektionskrankheiten, deren Prävention, Erkennung, Bekämpfung und Diagnostik,
6. die Öffentlichkeit unterrichten und aufklären.

§ 3 Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Seine Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Dem Verein gehören als Mitglieder an:
- 1. Die Bundesrepublik Deutschland
- 2. Die Bundesländer
- 3. Es können dem Verein als Mitglieder beitreten:
- - a) Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger,
- - b) Verbände, Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts,
- - c) Ehrenmitglieder: Besonders verdiente Personen kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung gewählt. Ehrenmitglieder sollen aktiv in der DVV mitarbeiten und sind Gäste in der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzung.
(2) Über die Aufnahme eines Mitgliedes sowie über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
(3) Der Austritt eines Mitgliedes kann unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden.

§ 5 Aufbringung der Mittel
Die Mitglieder bringen die zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins notwendigen Mittel auf.
(1) Die Höhe der Mittel des Bundes wird von der Bundesregierung festgesetzt.
(2) Die Höhe der Mittel der Länder wird von ihren Landesregierungen nach einem nach der Einwohnerzahl errechneten Satz festgesetzt.
(3) Die Höhe der Mittel der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger wird jeweils mit diesen vereinbart.
(4) Die übrigen Mitglieder bestimmen den von ihnen zu entrichtenden Beitrag im Einvernehmen mit dem Vorstand nach eigenem Ermessen. Der Beitrag soll mindestens 500,- € jährlich betragen.

§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand.

§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf einberufen, ferner innerhalb von 6 Wochen dann, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder es mit schriftlicher Begründung beantragt. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung der Mitgliederversammlung. Der Präsident veranlasst die Einladung mindestens 4 Wochen vorher unter Angabe der Zeit, des Ortes sowie der Tagesordnung. Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens 2 Wochen vor ihrem Beginn beim Präsidenten oder der Präsidentin schriftlich vorzulegen. Der Präsident/die Präsidentin oder in Vertretung der Vizepräsident/die Vizepräsidentin fAuuml;hrt in der Mitgliederversammlung den Vorsitz; sind beide verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus den Reihen des Vorstandes einen Versammlungsleiter oder eine Versammlungsleiterin.
(2) Bei der Abstimmung haben:
- die Bundesrepublik Deutschland 20 Stimmen
- die Bundesländer je 3 Stimmen
- die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger, überregionale Verbände, Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts insgesamt 10 Stimmen.
(3) Die auf die Spitzenverbände, die überregionalen Verbände und die sonstigen juristischen Personen jeweils entfallenden 10 Stimmen stehen innerhalb der jeweiligen Gruppe deren Mitgliedern im Verhältnis der Höhe der von diesen geleisteten Beiträge zu.
(4) Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig, außer bei Satzungsänderungen.
(5) Das Stimmrecht kann bei Abwesenheit auf eine Anwesende oder einen Anwesenden übertragen werden. Hierzu ist im Vorfeld eine schriftliche Mitteilung erforderlich.
(6) Die Niederschrift der Mitgliederversammlung wird vom Versammlungsleiter und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegen:
1. Wahl der in § 9 Abs. 1, Ziffer 1 bis 3 und 6 genannten Vorstandsmitglieder.
2. Jährliche Wahl von 2 Rechnungsprüfern, die in der nächsten Mitgliederversammlung über die vom Vorstand vorzulegenden Rechnungen zu berichten haben; ein Rechnungsprüfer muss der Vertreter eines Landes sein.
3. Beratung des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes.
4. Beschlussfassung über den Haushaltsplan.
5. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, wenn diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt ist und mindestens 2/3 der Stimmen vertreten sind. Die Satzungsänderung bedarf der Zustimmung von mindestens 2/3 der vertretenen Stimmen.
6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins gemäß § 12.

§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
- 1. Dem Präsidenten bzw. der Präsidentin, der/die Arzt bzw. Ärztin sein muss,
- 2. Dem Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin,
- 3. Dem Schatzmeister bzw. der Schatzmeisterin,
- 4. Dem Vertreter bzw. der Vertreterin des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers bzw. Bundesministerin,
- 5. Je einem Vertreter bzw. Vertreterin der obersten Gesundheitsbehörden von 3 Ländern,
- 6. Einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger, Verbände, Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts,
- 7. Dem Präsidenten bzw. der Präsidentin der GfV,
- 8. Dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden des DVV-Fördervereins.
(2) Die unter Ziffer 1 bis 3 und 6 genannten Vorstandsmitglieder werden für 3 Jahre gewählt, ihre Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die unter Ziffer (1)4 und 1(5) genannten Vorstandsmitglieder werden von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der Bundesministerin bzw. den für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerinnen oder Ministern und Senatorinnen oder Senatoren der Bundesländer in den Vorstand delegiert.
(4) Die Wahl des Vertreters oder der Vertreterin der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger, Verbände, Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts findet in der Mitgliederversammlung der DVV statt. Bei dieser Wahl sind nur Vertreterinnen oder Vertreter aus dieser Gruppe stimmberechtigt mit jeweils einer Stimme pro Mitglied.
(5) Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand im Amt bis zur ersten Sitzung des neuen Vorstandes. Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus, so ist eine Nachwahl für die restliche Dauer der Wahlzeit erforderlich.
(6) Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Vorstandssitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied oder durch einen von ihm benannten Vertreter/Vertreterin vertreten lassen.
(7) Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Notwendige Auslagen werden ihnen erstattet.
(8) Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten/der Präsidentin den Ausschlag.
(9) Der Vorstand im Sinne von § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem Präsidenten bzw. der Präsidentin und dem Schatzmeister bzw. der Schatzmeisterin. Der Verein wird durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne § 26 BGB vertreten.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Dies sind insbesondere:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
2. Ausführung von Beschlüssen,
3. Vorbereitung und Organisation von Tagungen,
4. Ausschreibung von Preisen,
5. Vertretung des Vereins in anderen Gremien und Vereinen,
6. Erstellung des Tätigkeitsberichtes,
7. Verwaltung des Vereinsvermögens.
Beschlüsse können auch durch schriftliche Abstimmung oder in Telefonkonferenzen gefasst werden, sofern kein Mitglied widerspricht.

§ 11 Arbeitsausschüsse
(1) Der Vorstand kann Ausschüsse bilden und wieder auflösen. Die Mitglieder der Arbeitsausschüsse werden vom Vorstand auf die Dauer von 3 Jahren berufen. Die Vorsitzenden und die Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen der Ausschüsse werden auf Vorschlag der Mitglieder des Ausschusses vom Vorstand ernannt.
(2) Die Mitglieder der Arbeitsausschüsse werden von den Ausschussvorsitzenden im Einvernehmen mit dem Präsidenten bzw. der Präsidentin zu den Sitzungen eingeladen. Die Ausschussvorsitzenden berichten über ihre Arbeitsergebnisse. Sie schreiben järlich einen Tätigkeitsbericht.

§ 12 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit 2/3 Mehrheit der Stimmen der Mitgliederversammlung, in der mindestens 2/3 der Mitgliederstimmen vertreten sind, beschlossen werden. Wird diese Mehrheit in einer zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufenen Mitgliederversammlung nicht erreicht, so kann in einer innerhalb von drei Monaten einzuberufenden neuen Mitgliederversammlung über die Auflösung mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden entschieden werden. Auf diese Folge ist bei der Einberufung der zweiten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung von Forschung und Wissenschaft oder des öffentlichen Gesundheitsdienstes und der öffentlichen Gesundheitspflege einsetzen muss.

§ 13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Haushaltsjahr der öffentlichen Verwaltung.

Die vorstehende Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 26. September 2014 genehmigt worden. Sie tritt an die Stelle der Satzung vom 27. Oktober 1972 in der Fassung vom 13. März 1987.

Kiel, 26. September 2014
Prof. Dr. Barbara Gärtner (Prääsidentin)
Prof. Dr. Helmut Fickenscher (Schatzmeister)


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